Wir weisen auf das aktuelle BMF-Schreiben hin.
Für die Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale) sind die Randziffern 27 – 40 lesenswert.
Herzliche Grüße aus Lindenthal von Joachim Heyartz
BMF-Schreiben zu Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale
Die Steuerregeln für das häusliche Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale wurden zuletzt mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 weitreichend geändert. Nun hat das BMF hierzu aktuelle Verwaltungsvorgaben veröffentlicht. Im Mittelpunkt stehen dabei u.a. Details zum Abzug der Jahres- und Tagespauschale sowie zur Ausübung des Wahlrechts zwischen pauschalem Abzug und tatsächlichem Kostenansatz.
Mit dem JStG 2022 wurden die Regelungen zum Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale grundlegend neu gefasst.
Zentrale Änderung war zum einen, dass der Abzug der Jahrespauschale von nun 1.260 € fortan auch ohne Nachweis erfolgen kann, wenn der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt.
Die Anwendung der Homeoffice-Pauschale wurde zudem erweitert. Für einen Tag der Tätigkeit aus dem Homeoffice können zukünftig pauschal 6 € abgezogen werden. Der Maximalbetrag wurde zudem von 600 € p.a. auf 1.260 € p.a. erhöht.
Stellungnahme des BMF
Das BMF nimmt nun zu den Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sowie für die Tätigkeit aus dem Homeoffice detailliert Stellung:
Mittelpunkt der Tätigkeit liegt im Homeoffice
Personen, deren Mittelpunkt der Tätigkeit im Homeoffice liegt, haben zukünftig ein Wahlrecht zwischen dem vollständigen Abzug der tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer oder dem Abzug der jährlichen Pauschale von 1.260 € ohne gesonderten Nachweis. Die Ausübung des Wahlrechts kann nur einheitlich für das gesamte Kalenderjahr erfolgen.
Der Betrag von 1.260 € ist ein Pauschbetrag, mit dem die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer abgegolten sind.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich auch die Jahrespauschale anteilig. Ein Abzug der Jahrespauschale ist zudem nur einmalig pro Person möglich.
Nutzen mehrere Personen das häusliche Arbeitszimmer gemeinsam, können die Aufwendungen von jedem Steuerpflichtigen abgezogen werden, der diese selbst getragen hat.
Zahlungen von einem gemeinsamen Konto sind dem Schuldner zuzurechnen. Die Jahrespauschale kann dagegen jede Person jährlich einmalig abziehen, auch wenn das Arbeitszimmer gemeinsam genutzt wird.
Bei mehreren Tätigkeiten kann der Pauschbetrag jedoch nur einmalig geltend gemacht werden. Eine Aufteilung der Kosten oder der Jahrespauschale hat in diesem Fall grundsätzlich anhand des zeitlichen Aufwands für die einzelnen Tätigkeiten zu erfolgen.
Nach dem BMF ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn ein Abzug aus Vereinfachungsgründen vollständig bei einer Tätigkeit erfolgt.
Abzug der Homeoffice-Pauschale
Die vormals als Homeoffice-Pauschale bekannte Regelung wird nun als Tagespauschale bezeichnet.
Die Tagespauschale kann gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 1 EStG für jeden Kalendertag abgezogen werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.
Als überwiegend in der häuslichen Wohnung gilt eine Tätigkeit ausgeübt, wenn mehr als 50 % der tatsächlichen täglichen Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung verrichtet wurden.
Die Tagespauschale bezieht sich auf jeden Kalendertag und kann auch nur einmalig abgezogen werden, wenn verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten an dem jeweiligen Tag ausgeübt worden sind.
Eine anteilige Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten ist möglich. Steht dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz für die Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung, kann ein Abzug der Tagespauschale auch bei einer auswärtigen Tätigkeit oder bei Ausübung der Tätigkeit an der Arbeitsstätte erfolgen.
Wird die eigene Wohnung auch zu Ausbildungszwecken genutzt, kann die Tagespauschale ebenfalls in Abzug gebracht werden. Bei einer erstmaligen Berufsausbildung kann ein Abzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, 4 EStG jedoch nur als Sonderausgabe bis zu dem Höchstbetrag für sämtliche in einem Jahr angefallenen Ausbildungskosten von 6.000 € erfolgen.
Praxishinweis
Mit der Neuregelung der Anwendung der Homeoffice-Pauschale sowie dem Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer hat der Gesetzgeber die Regelungen zu vereinheitlichen und so eine Tätigkeit aus dem Homeoffice zu fördern.
Insgesamt stellen die Neuregelungen eine Vereinfachung dar und mindern daher auch den Verwaltungsaufwand, der im Zusammenhang mit dem Abzug und dem Nachweis von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer entstanden ist. Die Regelungen sind daher zu begrüßen.